Was bedeutet "Hygiene"?

Und welchen Stellenwert hat sie?


Die konstante Versorgung von Arbeitsstätten mit hygienischer ("nicht krankmachender/gesundheitserhaltender") Raumluft ist eine der größten Herausforderungen für Gebäudebetreiber. Je größer das Gebäude, desto langfristiger und kontinuierlicher der Instandhaltungsprozess. Der regelmäßige Filtertausch reicht dafür bei weitem nicht aus.




Das Ziel einer Lüftungsreinigung MUSS die Herstellung der Betriebssicherheit der gesamten Lüftungsanlage sein. Ist diese nicht belegt, entfällt im Schadensfall die Deckungspflicht der eigenen Versicherung.


Arbeitsstättenverordnung beachten!

Hygiene, Brandschutz

& Energieeffizienz


Wir sichern für unsere Auftraggeber durch effiziente und sinnvolle Projektplanung die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und verlängern dadurch gleichzeitig die Lebensdauer der Raumlufttechnik in einem Gebäude.

Wie in allen Bereichen der Lüftungsreinigung, rechnet sich auch in Büroräumlichkeiten und Gewerbeobjekten eine regelmäßige Wartung und Reinigung der Lüftungsanlage aufgrund der Energieeinsparung und des Werterhaltes der RLT-Anlage. Abgesehen davon wird auch das höchste Gut – die Mitarbeiter – geschützt.

Spezifisch für den Bereich "Büro & Gewerbe" ist der Hygieneaspekt. Krankmachende Raumluft verursacht unweigerlich Leistungsausfälle im Personalbereich und somit Umsatzeinbußen. Denn eine etwaige Staubkonzentration bzw. eine mikrobiologische Keimbelastung in den luftführenden Leitungen belastet die Atemwege und kann sogar zu Krankheiten wie dem "Sick-Building-Syndrom" oder zu "Building-Related-Illness" führen, die in den letzten Jahren immer häufiger thematisiert werden. Daher macht sich eine gut gewartete und gereinigte RLT-Anlage am Wohlbefinden der Mitarbeiter bemerkbar.


Raumluftqualität lt. Arbeitnehmerschutz

Wahrung von Versicherungs- und Haftungsschutz


Zu guter Letzt liegt die Gewährleistung hygienischer Raumluft in Arbeitsstätten auch im Eigeninteresse eines jeden Anlagenbetreibers. Denn schon allein um den elementaren Versicherungs- und Haftungsschutz aufrecht zu erhalten, ist es Voraussetzung, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. So definiert § 22 ASchG, dass in Arbeitsräumen unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der körperlichen Belastung der Arbeitnehmer ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein muss und raumklimatische Verhältnisse herrschen müssen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind.

Lüftungsreinigung in Österreich

Die Zuluft darf dabei niemals schlechter sein als die Außenluft (Stand der Technik gem. VDI 6022). Was nun genau "ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft" bedeutet, sollte nicht erst im Streit- bzw. Schadensfall erörtert werden. Gesundheitlich zuträgliche Atemluft wird nicht in Gesetzestexten definiert, sondern in den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!

Wir stehen Ihnen gerne für Fragen zum Thema Reinigung & Instandhaltung von Lüftungsanlagen zur Verfügung und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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